HOPE e.V.


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  Satzung der Hilfsorganisation HOPE

Vereinssatzung

§ 1 NAME UND SITZ DES VEREINS
1. Der Verein führt den Namen " HOPE " e.V.. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts in 21255 Tostedt eingetragen. 2. Er hat seinen Sitz in Sassenholz.

§ 2 ZWECK DES VEREINS
1. Zweck des Vereins ist, die humanitäre Hilfe -auf christlicher Basis- für in Not geratene Menschen in der "Dritten Welt", ohne Rücksicht auf deren religiöse, politische und weltanschauliche Gebundenheit, wobei die Hilfe zur Selbsthilfe im Vordergrund steht.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung", in der jeweils gültigen Fassung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch persönliche und wirtschaftliche Hilfeleistung, auf dem Gebiet der Gesundheit, Landwirtschaft und Schulbildung, für bedürftige Personen in der "Dritten Welt". Der Verein veranstaltet hierzu Ausstellungen, Vorträge und Diskussionen und führt alle ihm zur Erreichung des Vereinszwecks geeignete Maßnahmen durch.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Er darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 MITGLIEDSCHAFT
1. Mitglied des Vereins kann jeder werden.
2. Über Aufnahme von Vereinsmitgliedern bzw. über die Ablehnung der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Der Vorstand ist nicht verpflichtet dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung des Mitgliedschaftsantrages zu nennen.
3. Zu Ehrenmitgliedern kann der Vorstand nach Zustimmung der Mitgliederversammlung Persönlichkeiten ernennen, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder besitzen alle Rechte ordentlicher Mitglieder.
4. Die Mitgliedschaft endet:
a.) durch freiwilligen Austritt; der mittels Einschreibebrief an den Vorstand nur zum Ende des Kalenderjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist erklärt werden kann;
b.) durch Ausschluß; c.) durch Tod.
5. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden:
a.) wenn es mit der Entrichtung des Jahresbeitrages ganz oder teilweise, trotz zweimaliger Mahnung im Rückstand ist;
b.) wenn es den Verein allgemein, oder dessen Ansehen schädigt, oder Unfrieden im Verein stiftet; aus diesen Gründen kann auch die Ehrenmitgliedschaft aberkannt werden.
6. Über Ausschluß eines Mitgliedes bzw. über Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet der Gesamtvorstand mit 2/3 Mehrheit. Gegen den Ausschluß kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung seines Ausschlusses Einspruch einlegen. Dieser ist durch Einschreibebrief, dessen Poststempel für die Rechtzeitigkeit des Einspruchs maßgebend ist, an den Vorstand zu richten und soll eine Begründung enthalten. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung, nach Anhörung des Mitglieds, mit einfacher Mehrheit. Dieser Beschluß ist dann endgültig und kann nicht mehr angefochten werden. Ab Eröffnung des Verfahrens ruht die Mitgliedschaft des Betroffenen.

§ 4 PFLICHTEN DER MITGLIEDER
1. Die Mitglieder sind verpflichtet, nach bestem Wissen und Können dem Zweck des Vereins zu dienen und diesen zu fördern.
2. Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu zahlen, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.
3. Der Beitrag ist innerhalb der ersten drei Monate des Geschäftsjahres zu entrichten.
4. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 5 ORGANE
1. Organe des Vereins sind: a.) der Vorstand b.) die Mitgliederversammlung

§ 6 VORSTAND
1. Der Vorstand besteht aus
a.) dem Vorsitzenden b.) dessen Stellvertreter (2.Vorsitzender)  c.) dem Kassenwart
d.) zwei weitere Vorstandsmitgliedern, die hinzu gewählt werden können.
2. Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von 3 Jahren von der Mitgliederversammlung aus dem Kreise der Vereins - Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit in geheimer Abstimmung oder durch Zuruf gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der alte Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
3. Vorstandssitzungen finden nach Bedarf - in der Regel alle 3 Monate - statt. Sie werden von dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter einberufen und geleitet.
4. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn 2 Vorstandsmitglieder anwesend sind.
5. Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
6. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so nimmt die nächste Mitgliederversammlung die Neuwahl vor. In dringenden Fällen kann der Vorstand bis dahin das Amt kommissarisch besetzen.

§ 7 VERTRETUNG; GESCHÄFTSFÜHRUNG UND GESCHÄFTSJAHR
1.Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der Stellvertreter (2.Vorsitzender), die jeweils allein vertretungsberechtigt sind.
2. Die laufende Geschäfte des Vereins führt der Vorstand. 3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 8 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
1.Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins findet mindestens einmal im Jahr statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn es von mindestens 1/5 der Mitglieder unter Angabe der Gründe beim Vorstand des Vereins schriftlich beantragt wird.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter einberufen und geleitet. Die Einladung erfolgt schriftlich an alle Mitglieder und Ehrenmitglieder. Sie muß mindestens 14 Tage vor der Versammlung den Mitgliedern unter Angabe der Tagesordnung bekannt gegeben werden.
3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen ist. Sie faßt ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Für eine Satzungsänderung bzw. Satzungsergänzung ist eine 2/3 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen erforderlich. Beschlüsse über Satzungsänderungen bzw.-ergänzungen können nur gefaßt werden, wenn der Einladung zu der entsprechenden Mitgliederversammlung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt waren. Der Beschluß über die Auflösung des Vereins bedarf einer 3/4 Mehrheit, der i.d. Mitgliederversamm- lung anwesenden Mitglieder.
4. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere: a.) die Entlastung des Vorstandes; b.) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes;  c.) über Anträge des Vorstandes; d.) über Anträge von Vereinsmitgliedern, die mindestens 3 Wochen vor dem Versammlungstermin beim Vorstand schriftlich eingegangen sein müssen;  e.) über Satzungsänderungen, Satzungsergänzungen;  f.) über Auflösung des Vereins;  g.) Wahl des Vorstandes;  h.) Wahl zweier Revisoren;  i.) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich.
5. In der ersten Mitgliederversammlung des Geschäftsjahres sind ein Tätigkeitsbericht und ein Kassenbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr zu erstatten.
6. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Insbesondere ist in der Niederschrift aufzunehmen, der genaue Wortlaut von Beschlüssen und alles für ihr Zustandekommen und ihre Gültigkeit von Bedeutung ist.

§ 9 AUFLÖSUNG
1.Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen an den "Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband", Landesverband Niedersachsen e.V., Hannover, der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

Heeslingen-Sassenholz, den 12.11.1994
 
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